AGB AC-Facilityservice

  1. Allgemeines

  2. Vertragsdauer und Kündigung

  3. Objekteinweisung

  4. Leistungen des Auftragnehmers

  5. Umfang und Durchführung der Leistungen

  6. Schäden und Mängel am betreuten Objekt

  7. Leistungen des Auftraggebers

  8. Reklamationen

  9. Vergütung

  10. Lohn- und Preisgleitklausel

  11. Haftung

  12. Abwerbung

  13. Schlussbestimmungen

1. ALLGEMEINES

Alle Lieferungen und Dienstleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch Vertagsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart. Etwaige entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und insoweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.Angebote des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmässig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und Auftragnehmer zustande. Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten liefer- bzw. leistungszeitpunktgültigen Preise des Auftragnehmers.

2. VERTRAGSDAUER UND KüNDIGUNG

Hausmeisterliche Betreuungsverträge und Hausreinigungsverträge werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für 1 Jahr geschlossen. Wird der Vertrag vor Ablauf der Vertragszeit nicht mit einer Frist von wenigstens 3 Monaten durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt so wird er für ein Jahr verlängert. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung an sondern auf den Eingang beim anderen Vertragspartner. Für andere Aufträge, insbesondere für Reparaturaufträge, gelten,soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, die gesetzlichen Bestimmungen.

3. OBJEKTEINWEISUNG

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet den Arbeitnehmer in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet seine Mitarbeiter in dieses Objekt ordnungsgemäss einzuweisen. Erfolgt eine solche Einweisung nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, den Auftragnehmer schadenersatzpflichtig zu machen. Dem Auftragnehmer wird gestattet, sich innerhalb des betreuten Objektes für Bewohner und Besucher kenntlich ein Firmenschild und/oder einen Hausmeisterbriefkasten anzubringen, aus dem ersichtlich wird, dass das Objekt vom Auftragnehmer betreut wird und wie dessen Bewohner den Auftragnehmer im Notfall erreichen können. Kosten für den Briefkasten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Hausmeisterservice-Vertrages, Hausreinigungsvertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen Fach- und sachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und –standart gewahrt bleibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemässe Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen.Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber rügt unverzüglich nach den für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen.

5. UMFANG UND DURCHFÜHRUNG DER LEISTUNGEN

Die vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung, insbesondere bei Wohnungseigentümergemeinschaften, auf die Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedürfen eines gesonderten Auftrages. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Durchführung grösserer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreiten und auf Grund gesonderter Beauftragung tätig. Hiervon ausgenommen sind Nothilfemassnahmen bei Notdiensteinsätzen, die ohne gesondertes Angebot zu den üblichen Kosten abgerechnet werden. Vereinbarte turnusmässige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Arbeitszeit an Werktagen erbracht werden. Fällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht.

6. SCHäDEN UND MäNGEL AM BETREUTEN OBJEKT

Beim Auftreten von Schäden und Mängeln am betreuten Objekt wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch/Verstopfung, Lifteinschluss, Stromunterbrechung oder anderen Versorgungsstörungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.

7. LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei grösseren Objekten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten, verschliessbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.

8. REKLAMATIONEN

Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung seiner Leistungen verpflichtet die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich bestimmten Ruhezeiten Beachtung finden. Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers Mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen Können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wird. Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemässe Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden. Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungsarbeiten, werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.

9. VERGÜTUNG

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Service-Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung bis spätestens zum 3. Werktag nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu überweisen. Auftraggeber, die im Namen von Dritten (z.B. Eigentümergemeinschaften) handeln, haften persönlich Für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte dem Auftragnehmer nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird. Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemassnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die sofort und ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist. Kommt der Auftraggeber mit der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei Schadenersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt.Trotzdem geleistete Zahlungen an das Personal entbinden den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung.

10. LOHN- UND PREISGLEITKLAUSEL

Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer Änderung der Tariflöhne, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen jeweils eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um den jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen. Die Änderung der Vergütung tritt automatisch mit dem ersten Monat in Kraft, in dem jeweils die Änderung eines oder mehrerer der voran genannten Faktoren erfolgt ist.Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hiervon Mitteilung zu machen.

11. HAFTUNG

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungs-Vertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Mit Ablauf des Service-Vertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.

12. ABWERBUNG

Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte des Auftragnehmers stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals des Auftragnehmers zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertagsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen. Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftrag oder nehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmassnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für einzelne Teile der Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Soweit rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und Werkvertragrechts.